(1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nachden Absätzen 2 bis 4 entspricht.
(2) In einem Zwinger muss
1. dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss und keine Seite kürzer als zwei Meter sein darf:
Widerristhöhe zu Bodenfläche
bis 50 cm - mindestens 6 qm
über 50 bis 65 - mindestens 8qm
über 65 - mindestens 10 qm
Coole Verordnung irgendwie... schade dass sie nur für Hunde gilt.
[1] http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/tierschhuv/gesamt.pdf